Steuerfalle Photovoltaik-Anlage ab 2023

Mit dem Jahressteuergesetz wurden am 16.12.2022 Steuererleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen verabschiedet.
Die Neuregelungen hören sich zwar einfach an, können jedoch leicht zur Steuerfalle werden.
Es ist bitter und teuer, erst Jahre nach der Installation von versäumten Steuerpflichten überrascht zu werden.

 

Die neuen Regelungen zusammengefasst:

0%- Regelung bei der Umsatzsteuer

Nach § 12 Abs 3 UstG wurde die Umsatzsteuer für die Betreibenden der Anlage (Kund:Innen) bei der Lieferung, Einfuhr und Installation (auch beim innergemeinschaftlichem Erwerb)auf 0 % ermäßigt. Vorher galten regulär 19 %.

Steuerbefreiungen bei der Einkommensteuer

Im § 3 Nr. 72 EstG gibt es auch eine neue Regelung: Einnahmen von kleinen PV-Anlagen werden- rückwirkend ab 2022 – einkommensteuerlich befreit. Gültig ist das für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern (oder gewerblichen Immobilien) mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). Bei sonstigen Gebäuden ist es eine Bruttoleistung von 15 kW (peak) pro Einheit.
Insgesamt sind höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft befreit.

Auch wenn die Regeln zunächst trivial erscheinen, enthalten sie zahlreiche Fallstricke. Die Regelung in der Umsatzsteuer gilt Lieferungen ab dem 01.01.2023; in der Einkommensteuer gilt die Regelung bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022.
Mögliche Streitfälle können sich bei mehreren Beteiligungen (PV-Anlage auf dem eigenen Haus; Beteiligung an GbRs/KGs) ergeben. Auch die Bruttoleistung im peak der Anlagen müssen vorher genau bestimmt werden.

Die Pflicht zur Umsatzbesteuerung der Einnahmen aus PV Anlagen gem. § 19 UstG ab der Höhe 22.000 € im Jahr bleibt bestehen.

Auch dies ist ein Problem.

 

Fazit:

Vor Erwerb der PV Anlage sollte man den eigenen Fall detailliert steuerlich überprüfen (lassen), um diesen Fallstricken aus dem Weg  zu gehen. 

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