Wie sie Steuern sparen, indem Sie die Restnutzungsdauer Ihrer vermieteten Immobilie verkürzen

Eine vermietete Immobilie erzielte Mieteinkünfte. Diese Mieteinkünfte lassen sich durch eine hohe Abschreibung verringern.
Die Abschreibung von Immobilien ist in § 7 IV ff. EStG geregelt.

Typisierend wird die Immobilie mit 2% oder 2,5% (und nur im speziellen Fall mit 3% oder 4%) p.a. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abgeschrieben.

Das bedeutet: Je höher die Abschreibung, desto höher die Steuerminderung. Hier kommt die Restnutzungsdauer ins Spiel:
Die Abschreibung wird höher mit der Verkürzung der Restnutzungsdauer.

Ein brandneues Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 22.02.2023 ist aber eine Blockade für die Verkürzung von Restnutzungsdauern Ihrer vermieteten Immobilie:

Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz)

Die Vorgehensweise zur Erreichung der AfA Erhöhung durch Verkürzung der Restnutzungsdauer Ihrer Immobilien erfordern professionelles steuerliches Vorgehen und sehr gute Sachverständige.

Ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich-rechtlich bestellten Sachverständigen ist nun nicht mehr ausreichend.

Bild von jcomp auf Freepik

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