Deutsche Unternehmen mit dauerhaften Aktivitäten oder Mitarbeitern im Ausland: Rechtsformwahl

Deutsche Unternehmen mit dauerhaften Mitarbeitern oder Aktivitäten im Ausland

Stichwort Rechtsformwahl: Was ist ratsam, eine Betriebsstätte oder lieber eine Tochtergesellschaft zu gründen?

Im Folgenden stellen wir unterschiedliche Modelle am Fall einer deutschen GmbH mit der Überlegung, eine Betriebsstätte in den Niederlanden zu eröffnen, dar.

Strukturelle Unterschiede Betriebstätte/Personengesellschaft und Tochtergesellschaft und Besteuerungsunterschiede

1. Betriebstätte oder Personengesellschaft
Die Betriebsstätte oder der niederländische Repräsentant der deutschen GmbH ist unselbständig, d.h. sie ist 100% Teil der deutschen GmbH.

Die Betriebstätte ist als unselbständige Niederlassung bzw. Filiale des Gesamtunternehmens abhängig von der Unternehmenszentrale in den Niederlanden.

Sie darf keine – von der Hauptniederlassung abweichende – Firma führen und Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt.

Die Betriebsstätte führt regelmäßig bloß Hilfsgeschäfte aus, welche der Vorbereitung, Vermittlung oder Ausführung der Hauptgeschäfte des niederländischen Unternehmens dienen. Folglich nimmt eine Betriebsstätte nicht selbständig am Geschäftsverkehr teil. Zentrale und Betriebsstätte bilden daher rechtlich einen einheitlichen Geschäftsbetrieb, welcher lediglich eine räumliche Trennung aufweist.

Eine Eintragung in das niederländische Handelsregister ist nicht erforderlich. Allerdings bedarf es grundsätzlich der Anmeldung eines Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbeamt bzw. Ordnungsamt.

Vorteile:

  • Anfänglich geringerer bürokratischer Aufwand; in der Handhabung später etwa gleichwertiger Verwaltungsaufwand;
  • Unterfällt vollumfänglich dem Recht des Staates der Zentrale
  • Geeignet im Hinblick auf zeitlich begrenztes Engagement im Ausland

Wird die Gründung einer Betriebstätte oder Personengesellschaft in den Niederlanden beabsichtigt, gelten für beide im Wesentlichen die gleichen steuerlichen Grundsätze.

Die Personengesellschaft oder Betriebstätte wird in den Niederlanden wie ein Gewerbebetrieb besteuert.

Im Ergebnis kommt es somit – unabhängig von einer Entnahme der Gewinne aus der Personengesellschaft oder der Betriebstätte durch die deutsche GmbH – zu einer einmaligen Besteuerung der Gewinne in den Niederlanden. Diese Gewinne liegen nach der Überweisung an die Muttergesellschaft in Deutschland ohne dass diese noch einmals deutsche Körperschaftsteuer darauf zahlen muss.

2. Tochtergesellschaften z.B. in den Niederlanden
Die Tochtergesellschaft ist eine selbständige Körperschaft. Die Muttergesellschaft ist an dieser nur über die Anteile beteiligt.

Die Höhe der Besteuerung der Niederlanden Tochterkapitalgesellschaft bemisst sich dabei nach dem Körperschaftsteuersatz der Tochtergesellschaft in den Niederlanden.

Die Gewinnausschüttungen der Niederlanden Tochtergesellschaft unterliegen im Quellenstaat Niederlande regelmäßig der Kapitalertragsbesteuerung.

Aber in Europa und in den Niederlanden-DBA-Fall ist die Quellenbesteuerung i.d.R. auf 0 Prozent bei der deutschen GmbH als Gesellschafter der Niederlanden Tochtergesellschaft begrenzt.

(Ursache: Innerhalb der EU ist die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie zu beachten, nach der unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Mindestbeteiligung i.H.v. 10 Prozent, Mindesthaltedauer von 12 Monaten) die Quellensteuer unabhängig von etwaigen DBA-Regelungen auf 0 Prozent reduziert werden kann.)I

In Deutschland unterliegen die Gewinnausschüttungen von der deutschen GmbH der begünstigten Besteuerung nach § 8b Abs. 1, 5 KStG (bei Kapitalgesellschaften mit Beteiligungsquote von mind. 10 Prozent; d.h. nur 1,6% Steuerpflicht der Dividende).

3. Fazit:
Die Art und der Umfang der wirtschaftlichen Aktivität der deutschen Muttergesellschaft bestimmt letztlich welche Rechtsform (Betriebstätte oder Tochtergesellschaft) geeignet sind.

Je umfangreiche die Betätigung im Ausland und desto größer der Umsatzbeitrag ist, desto mehr bietet sich die Tochtergesellschaft als Rechtsform an.

Auch zur Erreichung einer strikten Trennung der Besteuerungsebenen (Gesellschaft, Gesellschafter) kommt nur die Errichtung einer Tochtergesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft in Betracht.

Je geringer der Umfang der Aktivitäten im Ausland, desto mehr bietet sich die Betriebstätte an.

Wenn die Aktivität im Ausland nur zeitlich begrenzt, oder noch vom Umfang her unklar ist, oder nur auf wenige eingeschränkte Funktionen der Inlandsfirma beschränkt ist, bietet es sich sogar an, die Gründung einer Betriebstätte zu vermeiden. Dazu mehr im nächsten Beitrag.

Image by jannoon028 on Freepik

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