Eine vermietete Immobilie erzielte Mieteinkünfte. Diese Mieteinkünfte lassen sich durch eine hohe Abschreibung verringern.
Die Abschreibung von Immobilien ist in § 7 IV ff. EStG geregelt.
Typisierend wird die Immobilie mit 2% oder 2,5% (und nur im speziellen Fall mit 3% oder 4%) p.a. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abgeschrieben.
Das bedeutet: Je höher die Abschreibung, desto höher die Steuerminderung. Hier kommt die Restnutzungsdauer ins Spiel:
Die Abschreibung wird höher mit der Verkürzung der Restnutzungsdauer.
Ein brandneues Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 22.02.2023 ist aber eine Blockade für die Verkürzung von Restnutzungsdauern Ihrer vermieteten Immobilie:
Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz)
Die Vorgehensweise zur Erreichung der AfA Erhöhung durch Verkürzung der Restnutzungsdauer Ihrer Immobilien erfordern professionelles steuerliches Vorgehen und sehr gute Sachverständige.
Ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich-rechtlich bestellten Sachverständigen ist nun nicht mehr ausreichend.
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