Steueroptimierungen durch Nießbrauch und Schenkung – nachrangiger vs. sukzessiver Nießbrauch

Kapitalerträge aus der Schweiz: So vermeiden Sie unnötige Steuerverluste

Wer als in Deutschland ansässiger Anleger Kapitalerträge – beispielsweise Zinsen oder Dividenden – über ein Konto bei einer Schweizer Bank bezieht, muss mit einem automatischen Abzug von 35 % Schweizer Quellensteuer rechnen. Dieser Abzug erfolgt direkt durch die Schweizer Bank und basiert auf dem dortigen Steuerrecht für ausländische Anleger.

Doppelbesteuerung vermeiden: Rückforderung und Anrechnung der Quellensteuer

Dank des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz ist eine Doppelbesteuerung vermeidbar. Von den einbehaltenen 35 % können:

  • 20 % in der Schweiz zurückgefordert werden

  • 15 % in der deutschen Einkommensteuererklärung angerechnet werden

Das bedeutet: Mit der richtigen Vorgehensweise lassen sich die vollen 35 % effektiv zurückholen bzw. verrechnen.

So funktioniert die Rückforderung in der Schweiz

Für die Rückforderung der 20 % Schweizer Quellensteuer müssen Anleger eigenständig aktiv werden. Der Antrag erfolgt in der Regel über die Bank – häufig mithilfe des sogenannten Formulars 85, wobei die genaue Handhabung je nach Bank variiert. Wichtig: Die Rückforderung ist fristgebunden – in der Regel beträgt die Frist drei Jahre ab Ende des Steuerjahres.

Anrechnung in Deutschland – diese Voraussetzungen gelten

Laut dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) können ausländische Quellensteuern auf Kapitalerträge in Deutschland angerechnet werden, sofern ein DBA besteht – wie im Fall der Schweiz. Voraussetzung ist:

  • Die Quellensteuer wurde dem Anleger tatsächlich belastet

  • Die Zahlung ist nachvollziehbar dokumentiert

Daher ist es wichtig, alle Belege der Schweizer Bank sorgfältig aufzubewahren.

Unser Tipp: Frühzeitig Steuerberater einbeziehen

Wer regelmäßig Kapitalerträge aus der Schweiz erzielt, sollte das Thema frühzeitig mit einem Steuerberater besprechen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass sowohl die Rückforderung als auch die Anrechnung korrekt und fristgerecht erfolgt – und Sie nicht unnötig Geld verschenken.

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